Zur Navigation

Klicken Sie hier, um die Social-Media-Schaltflächen einzublenden. Bitte beachten Sie, dass über diese Funktionen benutzerbezogene Daten an Dritte übertragen werden können. Klicken Sie hier, um die Social-Media-Schaltflächen einzublenden. Bitte beachten Sie, dass über diese Funktionen benutzerbezogene Daten an Dritte übertragen werden können.
Klicken Sie hier, um die Social-Media-Schaltflächen einzublenden. Bitte beachten Sie, dass über diese Funktionen benutzerbezogene Daten an Dritte übertragen werden können.

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Geltung
  2. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle - auh zukünftigen - Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluß von Werks- und Werkslieferungsverträgen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die INCOTERMS 1990.
  5. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, für uns aber insoweit unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Werke. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.

  1. Preise
    1. Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
    2. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsabschluß Angaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
    3. Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/ oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/ oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarung verteuert. In diesem Fall kann der Kunde binnen vier Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihr betroffenen Aufträge stornieren.

  2. Zahlungen und Verrechnungen
    1. Die Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, daß wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur in soweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
    2. Bei überschreiten des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 4 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, es sei denn, der Käufer weist einen niedrigeren Schaden nach. Die Geltendmachung weitergenden Schadens bleibt vorbehalten.
    3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsabschluß schließen lassen und die unsere Zahlungsansprüche gefährden, so sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, fällig zu stellen, sowie wegen noch ausstehender Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung Sicherheit oder Vorkasse zu verlangen, es sei denn, der Käufer leistet ausreichend Sicherheit.
    4. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

  3. Ausführung der Lieferung, Lieferfristen und -termine
    1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet.
    2. Angaben zu Lieferterminen sind annähernd, Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigung, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistungen von Anzahlungen.
    3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
    4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrung, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen ( z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel ), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerungen bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als sechs Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.
    5. Falls wir in Verzug geraten, muß uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er für diejenigen Mengen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nahfrist nicht als versandbereit gemeldet waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Käufer ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Entsteht dem Käufer wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch 5 v.H. des Warenwertes der verspätenden oder unterbliebenen Lieferung oder Leistung. Die Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften. Das Recht des Käufer zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

  4. Eigentumsvorbehalt
    1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch wen Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
    2. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns . Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltware im Sinne Nr. 1.
    3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
    4. Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in den selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werkslieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werkslieferungsvertrag im gleichem Umfang im voraus an uns abgetreten.
    5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Fall unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn uns Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche, unseren Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ergibt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring - Erlös den Wert unserer gesicherten Forderungen übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring - Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
    6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt die Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt wird.
    7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers schließen lassen und unseren Zahlungsanspruch gefährden. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
    8. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten etc.) insgesamt um mehr als 20 v.H. sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

  5. Güten, Maße und Gewichte
    1. Güten und Maße bestimmen sich nach DIN - Normen bzw. Werkstoffblättern. Sofern keine DIN - Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro - Normen, mangels solcher der Handelsbrauch. Bezugnahme auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks - Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherung, ebensowenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
    2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegescheins. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge ( Handelsgewichte ). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

  6. Abnahmen
    1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer jeweils gültigen Preisliste oder derjenigen des Lieferwerkes berechnet.
    2. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

  7. Versand, Gefahrenübergang, Verpackung, Teillieferung, Fortlauf, Auslieferung
    1. Wir bestimmen den Versandweg und -mittel sowie Spedition und Frachtführer.
    2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
    3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die dabei entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
    4. Mit der übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei - Haus - Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
    5. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/ oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden an unser Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
    6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Mengen sind zulässig.
    7. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
    8. überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmengen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmengen zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

  8. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
    1. Für Mängel der Ware und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften leisten wir nur nach den folgenden Vorschriften Gewähr:
    2. Mängel an der Ware sind unverzüglich, spätestens fünf Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel , die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich anzuzeigen.
    3. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
    4. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge nehmen wir die beanstandete Ware zurück und liefern an ihrer Stelle mangelfreie Ware; statt dessen sind wir berechtigt, nachzubessern. Bei Fehlschlägen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Rückgängigmachung des Vertrages kann der Käufer nicht verlangen, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist oder der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit eines von uns erbrachten Werkes nur unerheblich mindert.
    5. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche
    6. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind - z.B. sogenanntes IIa-Material - , stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsansprüche zu.
    7. Für die Nachbesserung und Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.
    8. Weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung - sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden des Käufers.

  9. Schadensersatz und Verjährung
    1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unsere Haftung umfaßt - außer bei Vorsatz - nicht solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten oder für die der Käufer versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann.
    2. Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens ein halbes Jahr nach Ablieferung, soweit nicht bei Bauwerken zwingend längere Verjährungsfristen gelten.
    3. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

  10. Gerichtstand und anzuwendendes Recht
    1. Gerichtsstand, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse, ist der Sitz unserer Gesellschaft.
    2. Wir sind berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtstand zu verklagen. Ist der Käufer kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.
    3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht an unserem Gerichtstand.

  11. Sonderbestimmungen für EGKS - Erzeugnisse
    1. Wir sind verpflichtet, uns hinsichtlich unserer Preislisten und Verkaufsbedingungen für den Weiterverkauf in unverändertem Zustand - mit Ausnahme der Verkäufe ab Lager - an die Bestimmungen der Art. 2 bis 7 der Entscheidung Nr. 30/53 und an die Entscheidung Nr. 31/53 und 37/54 der Kommission der Europäischen Union in ihrer jeweils gültigen Fassung zu halten.

  12. Sonstiges
    1. Ausfuhrnachweis. Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer), oder dessen Beauftragter Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Ausland, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für die Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
    2. UST-Identifikations-Nummer. Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EG-Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EG durchführt. Anderenfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.
    3. 3. Bei der Abrechnung von Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EG-Mitgliedsstaaten kommt die Umsatzsteuerregelung des jeweiligen Empfänger-Mitgliedsstaates zur Anwendung, wenn entweder der Käufer in einem anderen EG-Mitgliedsstaates zur Umsatzsteuer registriert ist oder wenn wir in dem Empfänger-Mitgliedsstaates zur Umsatzsteuer registriert sind.

Stand: 01.01.2023

AGBs (pdf)

Follow us

Mit diesem Link verlassen Sie die aktuelle Seite. Ziel: Facebook